Geschäftsordnung des Landesschulbeirats |
§ 1 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Landesschulbeirats wählen aus ihrer Mitte den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht
aus dem / der Vorsitzenden
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und
den Schriftführern / den Schriftführerinnen.
(3) Der / die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der / die stellvertretende Vorsitzende - vertritt den Landesschulbeirat.
(4) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung dem / der Stellvertreter/in.
§ 2 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landesschulbeirats sind in der Regel nicht öffentlich. Ausnahmen sind nach § 9 Abs. 1 Landesschulbeiratsverordnung zulässig.
(2) Der / die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium im Rahmen der Tagesordnung eine Beteiligung von Nichtmitgliedern (z.B. zur Berichterstattung
oder zur Anhörung) vorsehen.
(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats haben das Recht, bei der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Geschieht dies erst zu Beginn der Sitzung, so wird dem Antrag für diese Sitzung nur entsprochen, wenn die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder nach Anhörung des Kultusministeriums zustimmt.
§ 3 Beratung
(1) Über die Gegenstände der Tagesordnung wird in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung und den die Sitzung betreffenden Fragen der Geschäftsordnung zu sprechen, Anträge zu stellen und ggf. Wahlvorschläge zu machen.
(3) Melden sich zum gleichen Gegenstand mehrere Mitglieder zu Wort, so ist Ihnen dieses in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen. Wortmeldungen des Kultusministers / der Kultusministerin sowie Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben den Vorrang.
(4) Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitglieds bei jedem Gegenstand das Nichteintreten in die Debatte, den Schluss der Debatte, den Schluss der Rednerliste oder eine Beschränkung der Redezeit beschließen.
(5) Der Leiter / die Leiterin der Sitzung hat das Recht, unangebrachte Äußerungen eines Redners / einer Rednerin zurückzuweisen, ihn / sie deswegen zu rügen oder ihm / ihr das Wort zu entziehen.
§ 4 Wahlverfahren, Abstimmungen
(1) Der Landesschulbeirat ist beschlussfähig, wenn bei einer Wahl oder Beschlussfassung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nach §§ 2 und 7 Abs. 1 Landesschulbeiratsverordnung anwesend sind. Abweichend hiervon bedarf ein Beschluss zur Änderung dieser Geschäftsordnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung verpflichtet, ihrem / ihrer Stellvertreter/in Einladung und Tagesordnung zu übersenden.
(2) Bei den Wahlen zur / zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden ist gewählt, wer in geheimer Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang sind alle vorgeschlagenen Kandidaten wählbar. Ist keiner gewählt, so sind im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten wählbar, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Im Falle grober und wiederholter Pflichtverletzungen, insbesondere wenn dadurch das Ansehen des Landesschulbeirats beeinträchtigt wird, kann ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Mitglieder des Landesschulbeirats für den Rest der laufenden Amtszeit eine Nachfolge wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt § 9 Abs. 1 Landesschulbeiratsverordnung mit der Maßgabe, dass der betroffenen Amtsinhaber als verhindert gilt.
(4) Die Schriftführer werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(5) Über Anträge zur Sache oder zur Geschäftsordnung wird durch Handaufheben abgestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
(6) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf Ja lautet, Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 5 Niederschrift
(1) Die Niederschrift nach § 10 Landesschulbeiratsverordnung muss Auskunft geben über
a) den äußeren Verlauf der Sitzung,
b) die Tagesordnung,
c) alles Wesentliche aus den Verhandlungen,
d) Anträge und Beschlüsse sowie etwaige Erklärungen dazu.
Beizufügen ist eine Liste der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Niederschrift ist von dem jeweiligen Schriftführer / der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen. Alle Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Abschrift.
(3) Einwendungen oder Berichtigungen sind gegebenenfalls vor dem Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift zur Sprache zu bringen.
§ 6 Ausschüsse
(1) Der Landesschulbeirat kann zur Vorbereitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
(2) Der / die Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied jedes Ausschusses, den der Landesschulbeirat bildet.
(3) Für die Ausschüsse gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.
Mobbing an Schulen:
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Beratende Begleitung, begleitende Beratung
Faltblatt des Landesschulbeirats zum DOWNLOAD
10 Thesen zu G8
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Lerrnkonzept Hauptschule
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Aspekte des Übergangs von den Schulen in den Beruf
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